Persönliches Budget
Seit 01.01.2008 besteht für Menschen mit anerkannter Behinderung ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget.
Nach § 29 SGB IX besteht die Möglichkeit, dass Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft nicht nur ausschließlich als Sachleistung erbracht, sondern auch als persönliches Budget ausgezahlt werden können.
Leistungsberechtigte können mit dem jeweiligen Kostenträger, z.B. dem Sozialhilfeträger oder dem Rentenversicherungsträger, für bestimmte Leistungen, entsprechend ihres Hilfebedarfes einen entsprechenden Geldbetrag verhandeln. Davon wird der Sozialdienstleister bezahlt.
Die Hilfen können in Sachsen-Anhalt durch qualifizierte Leistungserbringer oder von Laien, Freunden oder Bekannten erbracht werden. In jedem Falle bedarf es einer entsprechenden Nachweisführung und Qualitätssicherung.
Damit wird die bestehende Betreuungsstruktur über pauschalisierte Sachleistungen, welche zwischen Kostenträger und Leistungserbringer verhandelt werden, aufgebrochen. Der Anspruchsberechtigte verhandelt direkt mit dem Kostenträger und schließt mit diesem eine Zielvereinbarung ab, in welcher angestrebte Förder- und Leistungsziele, sowie das zur
Verfügung gestellte persönliche Budget festgehalten werden. Diese Zielvereinbarung ist die Grundlage für einen Betreuungsvertrag mit einem Leistungsanbieter.
Voraussetzung für das persönliche Budget ist ein Anspruch auf Teilhabeleistungen. Anspruchsberechtigte sind behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX.
Mit der Einführung des persönlichen Budgets wird die UN-Konvention auf Bundesebene weiter umgesetzt. Daneben ist der im 3. Artikel des Grundgesetztes verankerte Gleichheitsgrundsatz maßgeblich für die Ausgestaltung des persönlichen Budgets.
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